AGB und Widerruf

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Änderungen des Umsatzsteuersatzes verpflichten beide Vertragspartner zur Anpassung. Sie sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ohne jeden Abzug, also auch ohne Skonto, mit 25% Anzahlung, spätestens am Tage der Lieferung zu zahlen.
    1.1  Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich Mehrwertsteuer.
    1.2 
    Alle Rechnungsbeträge sind sofort noch Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
    1.3 
    Beachten Sie bitte die vereinbarten Zahlungsziele.
    Bei Überschreitung von 8 Tagen müssen wir 3% Skonto nachberechnen. Nach 30 Tagen fallen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz an. Eventuelle Reklamationen berechtigen ausdrücklich nicht zum Zahlungsverzug oder auch teilweiser Zurückhaltung des Kaufpreises, es sei denn, etwas Anderes ist schriftlich vereinbart.
    1.4 
    Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlichen geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
    1.5 
    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmen anerkannt worden sind.Die vorstehende Regelung gilt bei Teillieferung entsprechend. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich verbindlich. Werden jedoch Lieferfristen vereinbart, die über einen Zeitraum von vier Monaten hinaus gehen oder wird Lieferung auf Abruf vereinbart und die Ware zu einem Zeitpunkt abgerufen, oder später als vier Monate nach Vertragsschluss liegt, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.
  2. Gegenstand des Kaufvertrages
    Der Verkauf erfolgt noch Modellen/Mustern: diese sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster. Eine Holzbezeichnung bezieht sich nur auf die wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer geeigneter Holzarten und Materialien, insbesondere bei den Massiv-und Innenteilen sowie bei den Rückwänden ist handelsüblich und zulässig. Handelsübliche Farb-und Masernabweichungen, sowie technische Änderungen an gelieferten Gegenständen bleiben vorbehalten. Das gleiche gilt für handelsübliche Abweichungen bei Textilien/Leder (z.B. Möbel/Dekostoffe) in Farbton und Struktur.  Von dem Unternehmer angegebene Maße stellen ca.-Werte dar. Geringfügige Änderungen derart, wie sie vorgestellt sind, lösen weder Erfüllungs-· und Gewährleistungs-· noch Schadenersatzansprüche des Käufers aus. Sie berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt.
  3. Lieferfristen
    Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Im Verzugsfall hat der Käufer eine Nachfrist von weiteren 6 Wochen zu gewähren. Die Frist beginnt an dem Tage, an dem der Käufer dem Unternehmer schriftlich in Verzug setzt. Bei vom Unternehmer nicht vertretenen Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Produktionsanlagen, Materialmangel oder andere Fälle von höherer Gewalt beim Unternehmer oder dessen Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Unternehmer sowie Rücktrittsrechte des Käufers sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Bei auf Abruf gekauften Möbeln ist der gewünschte Liefertermin mindestens 3 Wochen vorher dem Unternehmer bekannt zu geben. Erfolgt die Annahme der gekauften Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bzw. nach dem im Auftrag vorgesehenen Abruftermin, so werden unabhängig von der Auslieferung der Gegenstände 80% des Kaufpreises fällig.
    3.1 Montage
    Der Unternehmer hat generell bauliche Veränderungen oder Nichteinhaltung der geplanten Vorgaben nach Aufmaßnahme nicht zu vertreten. Führen solche Veränderungen zu notwendigen Nachbesserungen oder Nachlieferungen, ist hierfür allein der Kunde haftbar. Soweit der Kunde ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau oder Montageänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, wie vom Verkäufer geplant, trägt er insoweit das Risiko. Das Gleiche gilt für Arbeiten, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Elektro-, Wasser-. Gas-· und Abluftmontagen erfolgen grundsätzlich nur an schlüssig passende Leitungen mit Verbindungsanschlüssen, die in Boden, Wand oder Decke an der geplanten Stelle bauseits durch den Kunden oder von ihm beauftragte Fachfirmen vor der Montage vorbereitet hergestellt worden sind. Für die einwandfreie Funktion, Sicherheit und vorschriftsmäßige Verlegung dieser Leitung und Anschlüsse einschließlich Anbindung an das Versorgungsnetz bzw. an die Luftaustrittsöffnungen sind allein der Kunde bzw. dessen Fachfirma verantwortlich.
  4. Eigentumsvorbehalt
    Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Unternehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm aus diesem Vertrag mit dem Kunden zustehenden Ansprüche. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
    Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Abs. 3 dürfen bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände nicht veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
    Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen lnstandsetzung unverzüglich ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Unternehmer hat Anspruch auf Ausgleich für Anwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt: Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport-, Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
  5. Verzug
    Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Unternehmer 30% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen behält sich der Unternehmer vor. Der Unternehmer ist im Falle des Verzuges berechtigt, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware ohne Prozess heraus zu verlangen. Der Unternehmer ist befugt, die Ware zur Deckung der jeweiligen Restforderung freihändig zu verwerten. Reicht der Erlös zur Deckung nicht aus, so haftet der Käufer für die Differenz weiter. Die Kosten der An- und Rücklieferung gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Gefahrübergang
    Die Gefahr trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Anlieferung der Ware am Hauseingang oder mit Einlagerung der Ware auf den Käufer über.
  7. Rücktrittsvorbehalt
    Der Unternehmer ist zum Rücktritt berechtigt, sofern sein Vorlieferant die Produktion der bestellten Ware nicht begonnen oder· eingestellt hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. ln diesen Fällen hat der Käufer gegen den Verkäufer keine Schadenersatzansprüche. Dem Unternehmer steht ferner ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde oder dem Verkäufer Tatsachen bekannt werden, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers geben.
  8. Gewährleistung
    Der Verkäufer leistet innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 24 Monaten Gewähr dafür, dass die verkauften Gegenstände zur Zeit der Anlieferung am Hauseingang oder zur Zeit der Einlagerung mängelfrei sind. Die Ware ist vom Käufer sofort bei Anlieferung oder Einlagerung auf evtl. Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel können nur anerkannt werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
    8.1  Für Schäden, die infolge mangelhafter Ausführung oder durch Verwendung minderwertigen Materials nachweisbar vor Lieferung entstanden sind, wird derart Ersatz geleistet, dass das Stück noch dem freien Ermessen des Unternehmers entweder durch ein Neues ersetzt oder auf Kosten des Unternehmers ausgebessert wird.
    8.2  Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
    8.3  Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muss er den Erwerb des Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen. Hierzu hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, ohne dass er daraus Schadenersatzanspruche herleiten könnte, es sei denn, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Verkäufer wird von der Gewährleistungspflicht frei, wenn der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht gewährt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Sachen, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- oder Temperatureinflüsse entstehen. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Gefahrenübergang. Aufwendungen, die dem Verkäufer durch unbegründete Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers und sind Teil des Kaufpreises.
  9. Haftung – Haftungsausschlüsse
    9.1
      Die Haftung des Unternehmers für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
    9.2  Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung oder Behandlung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemisch oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels angezeigt hat.
  10. Gerichtsstand / Nebenabreden
    Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Die Regelungen dieses Vertrages sind abschließend. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem lnland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  11. Verbindlichkeit des Vertrages
    Sollten einige dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie die Rechtswirksamkeit des Vertrages selbst nicht berührt.
  12. Rechtswahl
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Fa. Küche-Life, Keylaer 73 d, 47623 Kevelaer

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